Unsere Satzung

(Wird aktuell überarbeitet)

I.    Sitz

Art.    1
Unter dem Namen „Sampo, Initiative zur Förderung anthroposophischer Forschung und Kunst“ (nachfolgend Sampo genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Dornach. Der Sampo versteht sich als Gruppe der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz.

II.    Zweck

Art.    2    Aufgaben
Der Sampo stellt sich schwergewichtig die folgenden Aufgaben:
1.     Forscher und Forschergruppen, die auf anthroposophischer Grundlage forschen, finanziell zu unterstützen.
2.     Künstler, künstlerische Arbeitsgruppen oder Ausbildungsstätten in der Schweiz, die auf anthroposophischer Grundlage arbeiten, finanziell zu unterstützen.
3.     Die Anliegen der anthroposophisch orientierten Forschung und Kunst in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Die gemäss diesem Artikel umschriebenen Forscher, Forschergruppen und Ausbildungsstätten werden im Folgenden mit dem Begriff Projekt zusammengefasst.

Art.    3    Transparenz
Die Projekte und deren Finanzierungen werden so transparent wie möglich gestaltet.

III.    Organisation, Rechte und Pflichten

Art.    4    Organe
Der Sampo hat folgende Organe:    

–  Mitgliederversammlung
–  Vorstand
–  Beirat
–  Revisoren

Art.    5    Ordentliche Mitgliederversammlung
An der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten Vorstand und Projektverantwortliche über die unterstützten Projekte. Die Versammlung befindet über folgendes:
Jahresbericht, Jahresrechnung, Wahlen, Budget, Mitgliederbeitrag und allfällige Statutenänderungen.

Art.    6    Traktanden, Anträge
Der Vorstand setzt die Traktandenliste der Mitgliederversammlung fest. Mitglieder haben die Möglichkeit, Anträge zur Traktandenliste zu stellen, diese sind jeweils acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge zu einem bekannt gegebenen Traktandum sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art.    7    Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Vorstandes, einer Mitgliederversammlung oder eines Fünftels der Mitglieder. Im letzten Fall ist das Begehren schriftlich unter Aufführung der zu behandelnden Traktanden an den Vorstand zu richten.

Art.    8    Vorstand, Allgemeine Bestimmungen
Es wird vorausgesetzt, dass die Vorstandsmitglieder auf Grund ihres Studiums der Geisteswissenschaft und entsprechender Lebenspraxis die Anregungen Rudolf Steiners als Grundlage ihrer Tätigkeit betrachten.
Der Vorstand besteht mindestens aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz ist im Vorstand des Sampo vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung für den Verein und für die Projektbegleiter.

Art.    9    Vorstand, Aufgaben
Der Vorstand leitet den Sampo im Rahmen dieser Statuten. Er beschliesst über die Höhe und die Verteilung der zu Verfügung stehenden Mittel und wählt nach fachlichen Abklärungen die zu unterstützenden Projekte aus.

Art.    10    Projektbegleiter
Jedes Projekt wird durch einen Projektbegleiter betreut, der auf dem entsprechenden Gebiet Fachmann ist. Der Vorstand bestimmt die Projektbegleiter, nach Rücksprache mit den Projektverantwortlichen.
Die Projektbegleiter haben die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

Enge Begleitung des Projektverantwortlichen als kritischer Gesprächspartner, auch im Hinblick auf eine sinnvolle und sparsame Verwendung der Spendengelder.
Einholen der Zwischen- und Schlussberichte (respektive Abrechnungen), Orientierung des Ansprechpartners im Vorstand.
Berichterstattung im Vorstand, Beratung über allfällige Folgebeiträge und über Publikationen; Kolloquien, Vorträge usw. auf Grund der Berichte.
 
Art.    11    Beirat
1.    Der Vorstand bildet einen fachlich orientierten Beirat als offenes Diskussionsforum für die Besprechung von Projekten, von Öffentlichkeitsarbeiten usw.
2.    Als Beirat wählt der Vorstand geeignete Persönlichkeiten, die über ein notwendiges Fachwissen verfügen.
3.    Weitere Mitglieder des Beirates sind:

  • alle Projektbegleiter und Projektverantwortlichen
  • alle Vorstandsmitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz

Art.    12    Die Revisoren
Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnung und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
Sie werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und sind wiederwählbar.

Art.    13    Mitglieder und Jahresbeitrag
Die Mitgliedschaft besteht aus natürlichen und juristischen Personen, im weiteren können Zweige und Arbeitsgruppen Mitglieder werden.
Der Mitgliederbeitrag beträgt im ersten Vereinsjahr mindestens Fr. 600.-

Art.    14    Ein- und Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit beim Vorstand beantragt und jeweils auf die Mitgliederversammlung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Sampo ausschliessen, ohne dass in den Statuten dafür Gründe aufgeführt sein müssen.

Art.    15    Gönner
Jede natürliche und juristische Person, die eine Spende von Fr. 100.- oder mehr geleistet hat, wird vom Sampo als Gönner betrachtet.
Jeder Gönner ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Sampo mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art.    16    Finanzbeschaffung
Der Sampo beschafft sich seine Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, Spenden, Legaten usw.  
 
Art.    17    Verwaltungskosten
Der Vorstand ist bestrebt, die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.

Art.    18    Haftung
Für die Verbindlichkeit des Sampo haftet das Vermögen des Sampo. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.    19    Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art.    20    Statutenänderungen
Eine Statutenänderung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet, nach dem der Vorstand der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz sein Einverständnis gegeben hat.

Art.    21    Auflösung des Sampo
Die Auflösung des Sampo kann nur unter der gleichen Bedingung wie Statutenänderungen beschlossen werden. Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Sampo an die Anthroposophische Gesellschaft in der Schweiz.

Art.    22    Gründung und Statutenänderungen
Der Verein Sampo wurde mit den vorliegenden Statuten von einer Initiativgruppe im Einvernehmen mit dem Vorstand der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz am 8. Januar 1998 in Olten gegründet.
Die letzte Statutenänderung erfolgte an der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2002.

Der Vorstand


 

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Sampo
Oberer Zielweg 60
4143 Dornach

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